Urne zu Hause in Oberösterreich: Was erlaubt ist
Eine Urne darf in Oberösterreich außerhalb eines Friedhofs aufbewahrt oder beigesetzt werden, wenn die zuständige Gemeinde dies bewilligt; ohne den erforderlichen Bescheid wird sie dafür nicht ausgefolgt.
Kostenfreie Vermittlung anfragenWas erlaubt das oberösterreichische Gesetz für die Urne zu Hause?
Grundsätzlich wird die Urne auf einem Friedhof oder in einer Urnenstätte beigesetzt. (§ 21 Abs. 1 Oö. LBG). Die Aufbewahrung zu Hause ist daher nicht die Grundregel, sondern eine Möglichkeit mit besonderen Voraussetzungen. Wer diesen Wunsch hat, sollte zwischen der Einäscherung, der Ausfolgung der Urne und dem späteren Ort der Aufbewahrung unterscheiden.
Die Urne darf außerhalb eines Friedhofs, etwa zu Hause, beigesetzt oder aufbewahrt werden, aber nur mit Bewilligung der Gemeinde, in der sie aufbewahrt werden soll. Voraussetzung: eine pietätvolle Behandlung ist zu erwarten, insbesondere kein allgemein zugänglicher Ort. Das Krematorium gibt die Urne nur gegen den Bewilligungsbescheid heraus. (§ 21a Abs. 1 und 2 Oö. LBG). Das Gesetz nennt sowohl die Beisetzung als auch die Aufbewahrung außerhalb eines Friedhofs. Der Wunsch der Familie allein genügt dafür nicht. Erforderlich ist die Bewilligung der Gemeinde, in der die Urne aufbewahrt werden soll.
Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Sie erläutert die belegten gesetzlichen Voraussetzungen und trennt sie von Fragen, für die hier keine örtlichen Einzelheiten belegt sind. Welche Unterlagen die Gemeinde im konkreten Fall verlangt, welche Gebühren für ein Ansuchen entstehen oder wie lange die Bearbeitung dauert, wird hier nicht mit unbelegten Angaben ergänzt.
Wo beantragen Sie die Bewilligung?
Die Bewilligung beantragen Sie bei der Gemeinde, in der die Urne aufbewahrt werden soll, in Linz beim Magistrat. Entscheidend ist somit die Gemeinde des vorgesehenen Aufbewahrungsorts. Ein Krematorium in Linz begründet nicht automatisch eine Zuständigkeit des Magistrats Linz für eine Urne, die in einer anderen Gemeinde aufbewahrt werden soll.
Für Linz wird hier keine bestimmte Abteilung und kein konkretes entscheidendes Organ genannt. Ein solcher Zuständigkeitsname ist nicht belegt. Wenden Sie sich mit der Frage nach einer Bewilligung zur Aufbewahrung oder Beisetzung einer Urne außerhalb eines Friedhofs an die Gemeinde beziehungsweise in Linz an den Magistrat, damit Ihr Anliegen dem zuständigen Bereich zugeordnet werden kann.
Die Unterscheidung ist auch für Angehörige aus Leonding oder Traun wichtig: Maßgeblich für dieses Ansuchen ist der geplante Ort der Urne. Der Sterbeort, das ausgewählte Krematorium und der Ort einer Verabschiedung sind davon getrennte Fragen und ersetzen die Bewilligung der zuständigen Gemeinde nicht.
Welche Voraussetzungen muss der Aufbewahrungsort erfüllen?
Nach § 21a Abs. 1 und 2 Oö. LBG muss eine pietätvolle Behandlung zu erwarten sein. Insbesondere darf die Urne nicht an einem allgemein zugänglichen Ort aufbewahrt werden. Die gesetzliche Voraussetzung bezieht sich auf den vorgesehenen Umgang mit der Urne und auf ihren Ort, nicht nur auf die persönliche Absicht der Angehörigen.
Der Begriff „zu Hause“ ist deshalb keine pauschale Erlaubnis für jeden privaten Bereich. Die Gemeinde muss die Aufbewahrung oder Beisetzung bewilligen. Eine eigenständige Liste vermeintlich zulässiger Räume oder Behälter wird hier nicht genannt, weil solche örtlichen Vorgaben in den vorliegenden Fakten nicht belegt sind.
Beschreiben Sie bei Ihrer Anfrage an die Gemeinde den vorgesehenen Ort und unterscheiden Sie, ob eine Aufbewahrung oder eine Beisetzung geplant ist. Aus einer allgemeinen Information über die Möglichkeit einer Urne zu Hause folgt keine Zusage, dass ein konkretes Ansuchen bewilligt wird. Maßgeblich bleibt die Entscheidung der zuständigen Gemeinde auf Grundlage des Gesetzes.
Wann darf das Krematorium die Urne ausfolgen?
Für die Aufbewahrung oder Beisetzung außerhalb eines Friedhofs gibt das Krematorium die Urne nur gegen den Bewilligungsbescheid heraus (§ 21a Abs. 1 und 2 Oö. LBG). Die Bewilligung ist daher nicht erst eine Frage, die nach dem Mitnehmen der Urne geklärt werden kann. Die Ausfolgung ist an den Bescheid gebunden.
Die Planung der Feuerbestattung in Linz und die Planung der Urne zu Hause sollten als unterschiedliche Schritte besprochen werden. Für die Einäscherung genügen die Festlegung der Feuerbestattung und der Totenbeschauschein (§ 20 Abs. 1 und 2 Oö. LBG). Daraus folgt jedoch keine automatische Erlaubnis für die spätere private Aufbewahrung.
Das Krematorium im Urnenhain Urfahr ist ein möglicher Bezugspunkt für die Einäscherung in Linz. Seine Rolle ist von jener der bewilligenden Gemeinde zu unterscheiden. Ein Bestattungsunternehmen kann die gewünschten Abläufe mit Ihnen besprechen; die erforderliche kommunale Bewilligung wird dadurch nicht ersetzt.
Darf die Familie eine kleine Teilmenge der Asche erhalten?
Seit 2024 dürfen Ehegatte, Partner oder Lebensgefährte, Kinder oder Eltern eine kleine Teilmenge der Asche erhalten, wenn die verstorbene Person nichts anderes angeordnet hat. Die Teilasche darf nicht an allgemein zugänglichen Orten aufbewahrt, vergraben oder verstreut werden. (§ 20 Abs. 5, § 21a Abs. 5 Oö. LBG). Der Kreis der genannten Angehörigen ist damit konkret beschrieben. Die Möglichkeit gilt nicht ohne Rücksicht auf eine anderslautende Anordnung der verstorbenen Person. Ihr Wille ist auch bei der Entscheidung über eine Teilmenge zu berücksichtigen.
Die Regelung über eine kleine Teilmenge der Asche ist von der Bewilligung zur Aufbewahrung der ganzen Urne außerhalb eines Friedhofs zu unterscheiden. Aus der Möglichkeit, Teilasche zu erhalten, darf deshalb nicht abgeleitet werden, dass die gesamte Urne ohne Bescheid ausgefolgt werden kann oder dass Asche an jedem gewünschten Ort beigesetzt werden darf.
Auch die Teilasche darf nicht an allgemein zugänglichen Orten aufbewahrt, vergraben oder verstreut werden. Welche Menge konkret als kleine Teilmenge ausgefolgt wird, wird hier nicht mit einer eigenen Zahl ergänzt. Die vorliegenden Fakten nennen dafür keinen zahlenmäßigen Umfang. Bei der Anfrage sollte deutlich sein, ob es um die ganze Urne oder um eine Teilmenge für die gesetzlich genannten Angehörigen geht.
Darf Asche im Garten oder in der Donau verstreut werden?
Asche darf nur auf einer dafür vorgesehenen Wiese eines Friedhofs oder Urnenhains verstreut werden. Außerhalb von Friedhöfen sind Verstreuen und das Versenken der Urne in einem Gewässer nicht zulässig. Eine Beisetzung in der Donau ist damit nicht erlaubt. (§ 21 Abs. 5, § 21a Abs. 4 Oö. LBG). Eine Bewilligung für eine Urne zu Hause ändert diese Grenze nicht. Die private Aufbewahrung oder Beisetzung einer Urne und das Verstreuen der Asche sind rechtlich unterschiedliche Vorgänge.
Auch ein privater Garten außerhalb eines Friedhofs ist kein erlaubter Ort für das Verstreuen. Ebenso ist das Versenken einer Urne in einem Gewässer außerhalb eines Friedhofs nicht zulässig. Der Wunsch nach einem naturnahen Erinnerungsort schafft dafür keine Ausnahme. Dies gilt unabhängig davon, ob Angehörige die ganze Asche oder eine kleine Teilmenge betrachten.
Wer eine naturnahe Grabform sucht, findet auf der Seite zur Baum- und Naturbestattung in Linz die belegten Friedhofsangebote. Eine als „Bestattung am Wasser“ bezeichnete Anlage ist nicht mit einer Beisetzung in einem Fluss gleichzusetzen. Die konkrete zulässige Grabform muss vom unzulässigen Verstreuen außerhalb von Friedhöfen getrennt bleiben.
Ist für die Überführung einer Urne eine Bewilligung nötig?
Für die Überführung einer Urne braucht es keine Bewilligung (§ 24 Oö. LBG). Diese Regel betrifft die Überführung und ist keine Bewilligung für einen beliebigen Aufbewahrungs- oder Beisetzungsort. Der erlaubte Transport und die Voraussetzungen für die spätere private Aufbewahrung müssen getrennt betrachtet werden.
Für die Überführung einer verstorbenen Person gelten andere Vorgaben: Leichen dürfen nur von Bestattungsunternehmen mit vorschriftsmäßigen Fahrzeugen überführt werden (§ 22 Abs. 2 Oö. LBG). Diese Regel ist nicht auf die Urnenüberführung zu übertragen. Umgekehrt hebt die bewilligungsfreie Urnenüberführung die Pflicht zur Vorlage des Bescheids bei der Ausfolgung für den Privatbereich nicht auf.
Bei Ihrer Planung können damit drei getrennte Fragen entstehen: Welche Bestattungsart ist gewünscht, wann wird die Urne ausgefolgt und wo darf sie anschließend aufbewahrt werden? Eine Antwort zur Überführung beantwortet die anderen Fragen nicht automatisch. Besprechen Sie den gesamten gewünschten Ablauf, ohne die unterschiedlichen Voraussetzungen miteinander gleichzusetzen.
Was ist für ein Ansuchen im Privatbereich in Traun belegt?
Die Stadt Traun prüft Ansuchen um eine Urnenbeisetzung im Privatbereich vor Ort. Dieser belegte Hinweis beschreibt das Vorgehen in Traun. Er darf nicht ohne eigene Grundlage als identischer Ablauf für Linz oder jede andere oberösterreichische Gemeinde dargestellt werden.
Für Angehörige, die eine Urne in Traun aufbewahren oder beisetzen möchten, ist daher die Stadt Traun der Bezugspunkt für das Ansuchen. Weitere örtliche Informationen stehen auf der Seite Bestatter in Traun. Der dort ebenfalls gelegene Stadtfriedhof Linz/St. Martin bleibt davon eine getrennte Einrichtung.
Wenn eine private Aufbewahrung nicht gewählt wird, gilt grundsätzlich die Beisetzung der Urne auf einem Friedhof oder in einer Urnenstätte. Die Friedhofsübersicht und die Seite zum St. Barbara-Friedhof zeigen belegte örtliche Möglichkeiten. Diese Informationen sind keine Rechtsberatung und keine Zusage für die Bewilligung eines konkreten Ansuchens.
Welche Fragen werden häufig gestellt?
Darf ich die Urne mit nach Hause nehmen?
Die Urne darf außerhalb eines Friedhofs, etwa zu Hause, beigesetzt oder aufbewahrt werden, aber nur mit Bewilligung der Gemeinde, in der sie aufbewahrt werden soll. Voraussetzung: eine pietätvolle Behandlung ist zu erwarten, insbesondere kein allgemein zugänglicher Ort. Das Krematorium gibt die Urne nur gegen den Bewilligungsbescheid heraus. (§ 21a Abs. 1 und 2 Oö. LBG). Die Bewilligung beantragen Sie bei der Gemeinde, in der die Urne aufbewahrt werden soll, in Linz beim Magistrat.
Darf ich Asche im Garten verstreuen?
Asche darf nur auf einer dafür vorgesehenen Wiese eines Friedhofs oder Urnenhains verstreut werden. Außerhalb von Friedhöfen sind Verstreuen und das Versenken der Urne in einem Gewässer nicht zulässig. Eine Beisetzung in der Donau ist damit nicht erlaubt. (§ 21 Abs. 5, § 21a Abs. 4 Oö. LBG). Eine Bewilligung zur Aufbewahrung oder Beisetzung der Urne ist keine Erlaubnis, Asche außerhalb eines Friedhofs zu verstreuen.
Darf die Familie einen Teil der Asche bekommen?
Seit 2024 dürfen Ehegatte, Partner oder Lebensgefährte, Kinder oder Eltern eine kleine Teilmenge der Asche erhalten, wenn die verstorbene Person nichts anderes angeordnet hat. Die Teilasche darf nicht an allgemein zugänglichen Orten aufbewahrt, vergraben oder verstreut werden. (§ 20 Abs. 5, § 21a Abs. 5 Oö. LBG).
Gibt das Krematorium die Urne ohne Bescheid heraus?
Für die Aufbewahrung oder Beisetzung außerhalb eines Friedhofs gibt das Krematorium die Urne nur gegen den Bewilligungsbescheid heraus. Die Voraussetzung ist eine zu erwartende pietätvolle Behandlung, insbesondere darf es kein allgemein zugänglicher Ort sein (§ 21a Abs. 1 und 2 Oö. LBG).
Brauche ich für die Überführung der Urne eine Bewilligung?
Für die Überführung einer Urne braucht es keine Bewilligung (§ 24 Oö. LBG). Davon zu unterscheiden ist die Bewilligung für die Aufbewahrung oder Beisetzung außerhalb eines Friedhofs nach § 21a Abs. 1 und 2 Oö. LBG.
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Die Premium Lead GmbH vermittelt kostenfrei an ein Bestattungsunternehmen und ist selbst kein Bestattungsunternehmen. Beschreiben Sie bei Ihrer Anfrage, welche Bestattungsart und welcher Ort für Sie infrage kommen. Die Friedhofsgebühren sind von den Leistungen des beauftragten Unternehmens zu unterscheiden.
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Redaktion: Premium Lead GmbH. Verantwortlich für den Inhalt: Peter Probst (Geschäftsführer).
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- Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 40/1985 idF LGBl. Nr. 32/2024 (RIS)
- Oö. LBG § 20 (RIS)
- Oö. LBG § 21 (RIS)
- Oö. LBG § 21a (RIS)
- Stadt Traun: Bestattung einer Urne im Privatbereich
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