Trauerfall in Linz: Was jetzt zu tun ist

Nach einem Todesfall sind die Anzeige zur Totenbeschau, der Weg zum Standesamt und die Organisation der Bestattung unterschiedliche Schritte, für die in Oberösterreich klare Vorgaben gelten.

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Welche Schritte sind im Trauerfall zuerst wichtig?

  1. Den Todesfall unverzüglich zur Totenbeschau anzeigen, auch über das Gemeindeamt oder ein Bestattungsunternehmen.
  2. Die Totenbeschau durch die zuständigen Ärztinnen oder Ärzte veranlassen lassen; sie erfolgt binnen 24 Stunden nach der Anzeige.
  3. Nach der Totenbeschau Überführung und Aufbahrung klären. Eine Aufbahrung im Sterbehaus erfordert die Zustimmung des Totenbeschauers.
  4. Den Todesfall spätestens am nächsten Werktag beim Standesamt des Sterbeorts anzeigen und die vorgesehenen Unterlagen übergeben.
  5. Bestattungsunternehmen, Bestattungsart und Friedhof abstimmen und dabei die gesetzliche Bestattungsfrist beachten.

Diese Reihenfolge trennt die unterschiedlichen Anliegen, ersetzt aber keine Abstimmung im konkreten Fall. Die Totenbeschau und die Anzeige beim Standesamt sind nicht derselbe Vorgang. Ebenso muss die gewünschte Form einer Verabschiedung mit den gesetzlichen Bedingungen für Aufbahrung und Bestattung vereinbar bleiben.

Die rechtlichen Grundlagen stehen im Oö. Leichenbestattungsgesetz, insbesondere bei der Anzeige und Totenbeschau in §§ 2, 3 und 6, bei der Bestattungsfrist in § 15 und bei der Aufbahrung in § 16. Die Frist für die standesamtliche Anzeige ist in den verlinkten amtlichen Informationen zum Todesfall beschrieben. Eigene zusätzliche Fristen werden hier nicht gesetzt.

Was unterscheidet einen Todesfall zu Hause von einem Todesfall in einer Krankenanstalt?

Bei einem Tod zu Hause sind zuerst die Haushaltsangehörigen zur Anzeige verpflichtet, bei einem Tod in einem Heim oder einer Anstalt deren Leitung. (§ 3 Abs. 2 Oö. LBG). Bei einem Todesfall im eigenen Haushalt liegt der erste Anzeigeschritt damit bei den Haushaltsangehörigen. Eine spätere Entscheidung über die Grabstätte ersetzt diese unverzügliche Anzeige nicht. In einer Einrichtung gelten die genannten Pflichten ihrer Leitung.

In Krankenanstalten führt die ärztliche Leitung bzw. von ihr bestimmte Ärztinnen und Ärzte die Totenbeschau durch, sonst die von der Gemeinde bestellten Ärztinnen und Ärzte. Zuständig ist der Totenbeschauer der Gemeinde des Sterbeorts. (§ 2 Abs. 1, 2 und 4 Oö. LBG). Die Person, die die Totenbeschau durchführt, ergibt sich somit aus dem Sterbeort und der Art der Einrichtung. Es wird hier keine eigene ärztliche Kontaktstelle erfunden. Ein Bestattungsunternehmen oder das Gemeindeamt kann bei der Anzeige einbezogen werden.

Jeder Todesfall ist unverzüglich der Totenbeschau anzuzeigen, auch über das Gemeindeamt oder über das Bestattungsunternehmen. Die Totenbeschau erfolgt binnen 24 Stunden nach der Anzeige. (§ 3 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1 Oö. LBG). Die 24 Stunden beziehen sich auf die Anzeige. Diese Zeitangabe ist von der Bestattungsfrist zu unterscheiden, die ab Eintritt des Todes gerechnet wird. Beide Vorgänge sollten nicht mit einer Wartefrist für die erste Kontaktaufnahme verwechselt werden.

Wann und wo melden Sie den Todesfall beim Standesamt Linz?

Der Todesfall ist spätestens am nächsten Werktag beim Standesamt des Sterbeorts anzuzeigen. Übergeben werden die Anzeige des Todes und die Todesbescheinigung aus der Totenbeschau. Das zuständige Standesamt richtet sich nach dem Sterbeort. Ein später gewünschter Friedhof in einer anderen Gemeinde verändert diesen Bezug nicht automatisch. Die Anzeige bei der Totenbeschau und die standesamtliche Anzeige bleiben getrennte Schritte.

Das Standesamt Linz (Magistrat Linz) befindet sich an der Hauptstraße 1-5, 4040 Linz. Die angegebene Telefonnummer lautet +43 732 7070 0. Für einen Todesfall in Linz ist dies der hier belegte behördliche Kontakt. Es werden keine Öffnungszeiten ergänzt, weil dazu in den vorliegenden Fakten keine Angabe steht.

Als Unterlagen werden die Anzeige des Todes und die Todesbescheinigung aus der Totenbeschau übergeben. Weitere Unterlagenlisten werden hier nicht als allgemeine Pflicht behauptet. Stimmen Sie mit dem Standesamt beziehungsweise dem beauftragten Unternehmen ab, wie die Anzeige für den konkreten Sterbefall erfolgt, und behalten Sie die Frist des nächsten Werktags im Blick.

Was gilt für Aufbahrung, Überführung und Bestattungsfrist?

Nach der Totenbeschau wird die verstorbene Person in eine Leichenhalle überführt. Eine Aufbahrung im Sterbehaus ist nur mit Zustimmung des Totenbeschauers zulässig. (§ 16 Abs. 1 Oö. LBG). Der Wunsch nach einer privaten Verabschiedung genügt also nicht allein für eine Aufbahrung im Sterbehaus. Die Zustimmung des Totenbeschauers muss berücksichtigt werden. Nach der Totenbeschau ist grundsätzlich die Überführung in eine Leichenhalle vorgesehen.

Leichen dürfen nur von Bestattungsunternehmen mit vorschriftsmäßigen Fahrzeugen überführt werden (§ 22 Abs. 2 Oö. LBG). Die Organisation einer Überführung gehört deshalb zum Gespräch mit dem Bestattungsunternehmen. Für die Überführung einer Urne braucht es keine Bewilligung (§ 24 Oö. LBG); diese andere Regel darf nicht mit der Überführung einer verstorbenen Person gleichgesetzt werden.

Die Bestattung darf frühestens 48 Stunden und muss spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Bei geeigneter Kühlung oder Konservierung innerhalb von zehn Tagen; später nur mit Bewilligung. (§ 15 Abs. 1 Oö. LBG). Die verlängerte Frist bei geeigneter Kühlung oder Konservierung ist an diese Voraussetzung gebunden. Eine noch spätere Bestattung benötigt eine Bewilligung. Eine gewünschte Feier, ein bestimmter Termin oder ein organisatorischer Wunsch der Familie schafft dafür keine eigene zusätzliche Ausnahme.

Wer organisiert die Bestattung und wie finden Sie ein Unternehmen?

Unabhängig davon, wer die Kosten trägt, sorgen die nächsten Angehörigen für die Bestattung: Ehegatte, eingetragener Partner oder Lebensgefährte vor Verwandten, Nachkommen vor Vorfahren, gerade Linie vor Geschwistern. (§ 15 Abs. 2 und 4 iVm § 10 Abs. 5 Oö. LBG). Die Organisation und die Finanzierung sind damit nicht automatisch derselbe Gesichtspunkt. Fehlen nächste Angehörige oder handeln sie nicht rechtzeitig, besorgt die Gemeinde des Sterbeorts die Bestattung; sie kann die Kosten von den Verpflichteten zurückfordern (§ 15 Abs. 2 und 5 Oö. LBG).

Die Premium Lead GmbH betreibt diesen unabhängigen Ratgeber und vermittelt kostenfrei an Bestattungsunternehmen. Sie ist selbst kein Bestattungsunternehmen. Über die Anfrage können Sie Ihr Anliegen beschreiben. Die Vermittlung ersetzt weder die Entscheidung eines Friedhofsträgers noch eine behördliche Bewilligung.

Bestattungsart und Bestattungsort richten sich nach dem Willen der verstorbenen Person; sonst entscheidet, wer die Bestattung tatsächlich besorgt. (§ 17 Abs. 2 Oö. LBG). Klären Sie daher vorhandene Wünsche zu Bestattungsart und Ort, bevor aus einer offenen Frage eine feste Bestellung wird. Hinweise zur Vorsorge stehen unter Wünsche festhalten und Grab reservieren.

Wie wählen Sie Friedhof und Bestattungsart?

Das Gesetz kennt zwei Bestattungsarten: Erdbestattung (Beerdigung oder Gruft) und Feuerbestattung. (§ 17 Abs. 1 Oö. LBG). Für die Erdbestattung und die Feuerbestattung gibt es unterschiedliche Grabmöglichkeiten. Eine Baumurnenbeisetzung ist eine Grabform nach der Einäscherung, keine zusätzliche gesetzliche Bestattungsart.

Erdgräber (Wahl- und Reihengräber) gibt es bei der LINZ AG nur am Stadtfriedhof St. Martin und am Bergfriedhof Pöstlingberg. Der Urnenhain Urfahr hat Urnengräber, Urnennischen und Ehrengräber, Kleinmünchen nur Urnennischen und Anlagen für abbaubare Urnenkapseln. Der Stadtfriedhof Linz/St. Martin liegt auf dem Gemeindegebiet von Traun, bleibt jedoch ein Friedhof der Stadt Linz. Die kirchlichen Anlagen, darunter der St. Barbara-Friedhof und Ebelsberg, sind von den Angeboten der LINZ AG zu unterscheiden.

Die Friedhofsübersicht zeigt die getrennten Träger. Für Gebühren gelten die jeweiligen Tarife; Die LINZ AG veröffentlicht keine Tarifliste; Entgelte gelten laut Friedhofsordnung gemäß aktueller Tarifliste bzw. Angebot. Preise direkt bei der Friedhofsverwaltung erfragen. Die Kostenseite enthält belegte Tabellen, ohne die Friedhofsgebühren als Gesamtkosten einer Bestattung auszugeben.

Was passiert bei der Verlassenschaft und bei fehlenden Mitteln?

Das Verlassenschaftsverfahren wird von Amts wegen eingeleitet. Eine Notarin oder ein Notar als Gerichtskommissär nimmt die Todesfallaufnahme auf; dabei werden auch die Begräbniskosten und wer sie vorgestreckt hat erfasst. (§§ 143 bis 145 AußStrG). Die Todesfallaufnahme betrifft damit auch die Begräbniskosten und die Person, die sie vorgestreckt hat. Sie ist ein anderer Vorgang als die Anzeige beim Standesamt. Eine Notarin oder ein Notar wird dabei als Gerichtskommissär tätig.

Die Sozialhilfe kann die Kosten einer einfachen Bestattung übernehmen, soweit sie nicht aus dem Nachlass bezahlt werden können oder andere zur Zahlung verpflichtet sind. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. (§ 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Oö. SOHAG). Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in Linz also der Magistrat. Fragen Sie vor einer Beauftragung nach. Eine konkrete Abteilung oder eine sichere Kostenübernahme wird hier nicht zugesagt. Der gesetzliche Hinweis ist keine Entscheidung über einen individuellen Anspruch.

Die Erfassung der Kosten im Verlassenschaftsverfahren und die mögliche Sozialhilfe sind getrennt zu betrachten. Auch ein veröffentlichter Grabtarif beantwortet nicht, wer in einem konkreten Fall zahlen muss. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung; bei den individuellen Fragen sind die zuständigen Behörden beziehungsweise der Gerichtskommissär maßgeblich.

Welche Standesämter gibt es in den umliegenden Gemeinden?

Für Sterbefälle im Umland ist der Sterbeort entscheidend. Die folgenden Kontakte und Zuständigkeitsbeschreibungen betreffen die jeweiligen Gemeinden, nicht automatisch das Standesamt Linz. Gebührenbeträge für Gallneukirchen und Hörsching werden hier nicht genannt.

  • Leonding: Eigenes Standesamt im Rathaus Leonding, zuständig unter anderem für Sterbefälle.
  • Steyregg: Eigenes Standesamt der Stadtgemeinde; die Anzeige eines Sterbefalls übernimmt laut Stadt üblicherweise das Bestattungsunternehmen.
  • Traun: Standesamt in der Abteilung Personalservice, Meldeamt, Standesamt im Stadtamt Traun, Hauptplatz 1.
  • Gallneukirchen: Eigenes Standesamt der Stadtgemeinde, Reichenauer Straße 1, 4210 Gallneukirchen, Telefon +43 7235 631 55. Die Anzeige des Todes erfolgt am nächstfolgenden Werktag.
  • Hörsching: Standesamt Hörsching im Rathaus, Brucknerplatz 7, 4063 Hörsching, Telefon +43 7221 72155; zuständig für Sterbefälle innerhalb des Standesamtsverbandes.
  • Enns: Melde-, Sozial- und Standesamt der Stadtgemeinde Enns, Hauptplatz 11.

Die individuellen Ortsseiten ergänzen Friedhofsträger, Verwaltungen und die jeweils belegten Tarife. Ein Gemeindeamt, eine Pfarrverwaltung und ein Bestattungsunternehmen haben dabei unterschiedliche Aufgaben. Für eine klare Anfrage hilft es, den Sterbeort, den gewünschten Bestattungsort und die konkrete Frage auseinanderzuhalten.

Welche Fragen werden häufig gestellt?

Wer muss einen Todesfall zu Hause anzeigen?

Bei einem Tod zu Hause sind zuerst die Haushaltsangehörigen zur Anzeige verpflichtet, bei einem Tod in einem Heim oder einer Anstalt deren Leitung. (§ 3 Abs. 2 Oö. LBG). Jeder Todesfall ist unverzüglich der Totenbeschau anzuzeigen, auch über das Gemeindeamt oder über das Bestattungsunternehmen. Die Totenbeschau erfolgt binnen 24 Stunden nach der Anzeige. (§ 3 Abs. 1 und 4, § 6 Abs. 1 Oö. LBG).

Wann muss der Todesfall beim Standesamt angezeigt werden?

Der Todesfall ist spätestens am nächsten Werktag beim Standesamt des Sterbeorts anzuzeigen. Übergeben werden die Anzeige des Todes und die Todesbescheinigung aus der Totenbeschau.

Darf eine Aufbahrung zu Hause stattfinden?

Nach der Totenbeschau wird die verstorbene Person in eine Leichenhalle überführt. Eine Aufbahrung im Sterbehaus ist nur mit Zustimmung des Totenbeschauers zulässig. (§ 16 Abs. 1 Oö. LBG).

Wie viel Zeit bleibt bis zur Bestattung?

Die Bestattung darf frühestens 48 Stunden und muss spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Bei geeigneter Kühlung oder Konservierung innerhalb von zehn Tagen; später nur mit Bewilligung. (§ 15 Abs. 1 Oö. LBG).

Wer nimmt die Todesfallaufnahme für die Verlassenschaft auf?

Das Verlassenschaftsverfahren wird von Amts wegen eingeleitet. Eine Notarin oder ein Notar als Gerichtskommissär nimmt die Todesfallaufnahme auf; dabei werden auch die Begräbniskosten und wer sie vorgestreckt hat erfasst. (§§ 143 bis 145 AußStrG).

Möchten Sie eine Bestattung anfragen?

Die Premium Lead GmbH vermittelt kostenfrei an ein Bestattungsunternehmen und ist selbst kein Bestattungsunternehmen. Beschreiben Sie bei Ihrer Anfrage, welche Bestattungsart und welcher Ort für Sie infrage kommen. Die Friedhofsgebühren sind von den Leistungen des beauftragten Unternehmens zu unterscheiden.

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Über diesen Ratgeber

Redaktion: Premium Lead GmbH. Verantwortlich für den Inhalt: Peter Probst (Geschäftsführer).

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